Krankenkassen-Leistungen nach SGB V

Hier beschäftigen wir uns mit Leistungen, die Ihnen Ihr Hausarzt verordnen muss. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 5 (§ 37.2 SGB V), die sogenannte Behandlungspflege, muss durch Ihren Hausarzt verordnet werden und kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden.

Der behandelnde Arzt verordnet bei medizinischer Notwendigkeit die erforderlichen behandlungspflegerischen Maßnahmen. Dafür gibt es ein spezielles Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege.

Wir als Pflegedienst mit Krankenkassenzulassung reichen das Formular zur Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse ein und rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Privat-Versicherte reichen unsere Privat-Rechnung zusammen mit dem ärztlichen Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege bei Ihrer Privat-Krankenkasse ein und bekommen den Betrag (evtl. abzüglich eines individuellen Eigenanteils) erstattet.

Verordnung haeuslicher Krankenpflege SGB V - Muster 12

Behandlungspflege – Leistungskatalog

  • kontrollierte Verabreichung von Medikamenten
  • Stellen der Medikamente im Wochendispenser
  • Medikamentenneueinstellung
  • kontrollierte Verabreichung von BTM- bzw. rezeptpflichtigen Medikamenten
  • medizinische Einreibungen mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln
  • Gabe von Augentropfen
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen (ab Kompressions-Klasse I)
  • Kompressionswickel der Beine und Arme
  • Gewichtskontrolle zur verordneten Flüssigkeitsbilanzierung
  • subcutane Injektionen (Gabe von Insulinspritzen, Heparinspritzen etc.)
    Umschläge Wärme- und Kältetherapie
  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
    Dekubitus-Versorgung (Wundliegegeschwüre)
  • Klistiere und Klysma bzw. Einläufe als therapeutische Maßnahme
  • PEG-Verbände, Versorgung von Bauchdecken-Ernährungssonden
  • SPK-Verbände, Versorgung von Bauchdecken-Katheter
  • Augenhöhlenspülung
  • intramuskuläre Injektion
  • Anlegen und Wechseln von Verbänden bzw. Wundversorgung
  • Tracheostoma-Versorgung incl. Absaugung
  • Katheterisierung (transurethral)
  • Blaseninstillation bei akutem Krankheitsgeschehen
  • Stoma- bzw. Anus-Praeter-Versorgung bei pathologischer Veränderung
  • Uro- bzw. Ileo-Stoma-Versorgung bei pathologischer Veränderung
  • dermatologische Bäder
  • Infusionstherapie über ZVK bzw. Port-Systemen
  • Versorgung von Beatmungspatienten
  • Pflege von ZVK und Port-Systemen
  • Hebe- und Senkeinlauf als therapeutische Maßnahme
  • digitales Ausräumen

Sie versorgen und betreuen einen Pflegebedürftigen oder Sie möchten als Pflegebedürftiger unabhängig sein, sind aber unsicher bei der Ausführung der o.g. Behandlungspflegen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie die behandlungspflegerischen Maßnahmen eigenständig und korrekt durchführen!

Das Anlernen bzw. die Anleitung und Begleitung zur eigenständigen Durchführung aller o.g. Maßnahmen wird bei vorhandener Indikation und nach ärztlicher Verordnung von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Auf Wunsch sind wir Ihnen bei der Beantragung behilflich.

Haben Sie Fragen zum Thema „Behandlungspflege“?
Wünschen Sie mehr Informationen und Beratung?
Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin – Telefon 02196-1514

Die Kosten

Die Kosten für vom Hausarzt verordnete Leistungen nach SGB V werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.
…und jetzt kommt der Haken:
Wenn Sie nicht von der Rezeptgebühr befreit sind (siehe unten) ist die aktuelle Rechtslage so, dass Sie verpflichtet sind pro Jahr einen gewissen Kostenanteil selbst zu tragen.
Das bedeutet im Klartext:
Die ersten 28 Tage pro Jahr zahlen Sie 10 % der Kosten selbst.
Die Kosten für den Rest des Jahres übernimmt Ihre Krankenkasse komplett.
Im folgenden Jahr beginnt alles wieder von vorn.
Ihre Krankenkasse übernimmt also für die ersten 28 Tage nur 90 % der Kosten und die verbleibenden 10 % tragen Sie privat.
Desweiteren müssen Sie für jede Verordnung häuslicher Pflege, die Ihnen Ihr Hausarzt ausstellt, 10,00 € an Ihre Krankenkasse entrichten.
Es empfiehlt sich also, die Verordnung über einen möglichst langen Zeitraum ausstellen zu lassen.

Ein Beispiel:
Medikamentengabe 1 x täglich
Kosten pro Einsatz: 13,56 €
28 Tage x 13,56 € = 379,68 €
10 % Eigenanteil = 37,97 €
In diesem Fall beträgt Ihr jährlicher Eigenanteil 37,97 €
zuzüglich 10,00 € Pauschalgebühr für die Ausstellung der Verordnung.

Befreiung von der Rezeptgebühr

Die Befreiung von der Rezeptgebühr und somit auch von vielen Zuzahlungen (Rezeptgebühr, Krankenhauseigenanteil, Physiotherapianteil, Anteil für häusliche Krankenpflege etc.) muss bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden.
Der zumutbare Eigenanteil liegt bei chronisch Kranken bei 1 % des Jahreseinkommens.

Beispiel:
Rente 12.000,00 € / Jahr – Eigenanteil 120,00 €

Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, am Anfang des Kalenderjahres den vorher ermittelten Eigenanteil zu bezahlen, um dann für den Rest des Jahres eine Bescheinigung auszustellen, die bestätigt, dass der Versicherte von der Zahlung von Eigenanteilen befreit ist.
Deshalb lohnt es sich von der Krankenkasse prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen zur Befreiung von der Rezeptgebühr erfüllt sind. Meist reicht ein Anruf bei der zuständigen Krankenkasse – und die Antragsunterlagen werden Ihnen zugeschickt.

Alle Informationen werden ohne Gewähr zur Verfügung gestellt – Irrtümer vorbehalten.
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