stundenweise Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI

Als Entlastung und bei Verhinderung der Pflegeperson ist es möglich, zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget der Pflegegrade, egal ob Pflegegeld oder Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, die stundenweise Verhinderungspflege eines Pflegedienstes punktuell oder regelmäßig zu nutzen.

Wenn die Pflegeperson, die ansonsten die Pflege übernimmt verhindert ist, steht diese Leistung sehr flexibel zur Verfügung und sorgt daher für deutliche Entlastung!

Die Summe, die für stundenweise Verhinderungspflege bei Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegegrad zwei, drei, vier oder fünf zur Verfügung steht, beträgt 1612 € im Kalenderjahr.

Sofern im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung genutzt wurde, erhöht sich der Betrag sogar auf 2418 € je Kalenderjahr! Diese Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden!

Voraussetzung:

  • die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten
  • die Pflegeperson, die die Pflege normalerweise übernimmt, ist verhindert (z. B. wegen Urlaub, Entspannung, Terminen, Erholung, Erkrankung, Arztbesuch, Krankenhaus etc.)
  • die Verhinderungsspflege erfolgt maximal bis zu 8 Stunden je Tag

In diesem Fall werden die Aufwendungen bis zu einer Summe von 1612 € im Kalenderjahr für stundenweise Verhinderungspflege zusätzlich zum Pflegegeld von der Pflegekasse übernommen.

Die direkte Abrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse bis zu dieser Maximalsumme ist auf Antrag möglich.

Die Leistungen, die bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgen sollen, können Pflegebedürftiger und Pflegedienst frei vereinbaren.

Bei Inanspruchnahme der stundenweisen Verhinderungspflege durch eine Pflegekraft unseres Pflegedienstes, stehen so für die Pflegeperson monatlich mehrere Stunden zusätzlicher Entlastung zur Verfügung!

Die Möglichkeit, sich als Pflegeperson durch die stundenweise Verhinderungspflege eine zusätzliche Auszeit verschaffen zu können, ist eine Leistung, die im anstrengenden Pflegealltag häufiger genutzt werden sollte.

stundenweise Verhinderungspflege durch eine private Ersatzpflegekraft

„(…) Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von den Pflegekassen auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. (…) Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des in der jeweiligen Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrages nach § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. (…) Bei einer stundenweise Verhinderungspflege der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden pro Tag besteht wie bisher ein Anspruch auf das volle Pflegegeld. Erfolgt eine stundenweise Leistungserbringung durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person, sollte eine entsprechende Beratung durch die Pflegekasse erfolgen. In der Regel ist für diesen Personenkreis der Anspruch auf Ersatzpflege nach § 39 Satz 4 SGB XI auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt, da in diesen Fällen nicht von einer erwerbsmäßigen Pflege auszugehen ist. (…)“
(Info vom Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. 01/2015 – Quelle: Gemeinsames Rundschreiben der Pflegekassen)

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