Pflegegeld – Nachweis über einen Beratungs-Besuch nach §37 Abs. 3 SGB XI

Nachweis über einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Qualitätssicherungs-Besuche / Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger

Sie erhalten Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse, da Sie von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden?
Dann sind Sie verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz gem. § 37.3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst durchführen zu lassen:

  • bei Pflegegrad 1 => freiwillig einmal im Kalenderhalbjahr bzw. zweimal im Kalenderjahr (alle 6 Monate)
  • bei Pflegegrad 2 => verpflichtend einmal im Kalenderhalbjahr bzw. zweimal im Kalenderjahr (alle 6 Monate)
  • bei Pflegegrad 3 => verpflichtend einmal im Kalenderhalbjahr bzw. zweimal im Kalenderjahr (alle 6 Monate)
  • bei Pflegegrad 4 => verpflichtend einmal im Kalenderquartal bzw. viermal im Kalenderjahr (alle 3 Monate)
  • bei Pflegegrad 5 => verpflichtend einmal im Kalenderquartal bzw. viermal im Kalenderjahr (alle 3 Monate)

Diese Beratungsbesuche sind als regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen gedacht und sind somit ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege durch eine Pflegeperson. Innerhalb eines Beratungsbesuches, der in der Wohnung des/der Pflegebedürftigen stattfindet, werden Fragen zu den Themen Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebetechniken, Lagerungstechniken, Wohnraumanpassung, Entlastungsleistungen , Verhinderungspflege und Fragen zu Höherstufungsanträgen etc. gerne beantwortet.

Dieser Beratungseinsatz wird ausschließlich von einer Pflegefachkraft durchgeführt, die Ihnen gerne praktische Tipps gibt und mit Ratschlägen hilft, Probleme zu erkennen und Lösungen anzubieten.

Bei diesem Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI steht die pflegefachliche Beratung im Vordergrund und nicht die Kontrolle!

Die Kosten für diesen Beratungsbesuch gem. 37.3 SGB XI werden von den jeweiligen Pflegekassen zu 100 % getragen; PrivatpatientInnen erhalten ein Privatrechnung, die von allen privaten Pflegekassen erstattet wird.

Gerne führen wir kurzfristig auch bei Ihnen Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI bzw. Qualitätssicherungsbesuche für Pflegegeldleistungsempfänger durch, wenn Sie in Wermelskirchen oder der näheren Umgebung von Wermelskirchen wohnen!

Zusätzlich bieten wir Ihnen in diesem Zusammenhang eine für Sie kostenfreie Erinnerungsoption an: wir melden uns bei Fälligkeit rechtzeitig und vereinbaren zeitnah mit Ihnen einen Termin => damit Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung regelmäßig nachkommen und keinen Abgabetermin versäumen.

Frist verpasst?

Sollten Sie trotzdem mal einen Brief von Ihrer Pflegekasse bekommen, in dem ein „Nachweis über einen Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI“ angefordert wird, ist auch das kein Problem! Wenn Sie die Frist zur Abgabe des Nachweises über einen Beratungseinsatz mal versäumt haben, räumt Ihnen ihre Pflegekasse normalerweise eine Frist von 3 bis 4 Wochen ein, um den Nachweis nachträglich einzureichen. Erst wenn Sie auch diese Frist versäumen, kann es zur Kürzung des Pflegegeldes kommen.
Reagieren Sie also bitte zeitnah und vereinbaren Sie einen Termin mit uns!

§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Den original Gesetzestext finden Sie hier:

§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html

Termin-Anfrage für einen Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI

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