Pflege-Versicherung und Pflegekassen-Leistungen

Die Pflegeversicherung – der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Pflegebedürftig sind Personen nach dem Sozialgesetzbuch, „die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können“ (§ 14 Absatz 1 SGB XI).

Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich auf Dauer erkennbar sein, also mindestens für 6 Monate bestehen.

Die Pflegekassen stellen dann Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Verfügung.
Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen aus der Pflegeversicherung, ist eine Einstufung bzw. Eingraduierung in einen der fünf Grade der Pflegeversicherung.

Seit 2017 ist nicht mehr „Minutenzählen“ wie bisher angesagt, ab sofort ist der Grad der Selbstständigkeit für den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung relevant. Es wird bei der Begutachtung ermittelt, wie selbstständig der Antragsteller die jeweiligen Tätigkeiten durchführen kann. Bei einem Hausbesuch durch den MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder von Medicproof (Prüfdienst der Privaten Pflegeversicherung) wird der Gutachter den Grad der Einschränkungen innerhalb der folgenden 6 elementaren Lebensbereichen mit unterschiedlichen Gewichtungen ermitteln:

  1. Mobilität – mit einer Gewichtung von 10 %
  2. kognitive und kommunikative Problemlagen – 2.+3. mit einer gemeinsamen Gewichtung von 15 %
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – 2.+3. mit einer gemeinsamen Gewichtung von 15 %
  4. Selbstversorgung (Körperpflege/Ernährung) – mit einer Gewichtung von 40 %
  5. Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen – mit einer Gewichtung von 20 %
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte – mit einer Gewichtung von 15 %

Daneben werden die Einschränkungen in zwei weiteren Bereichen erfasst, die jedoch keine Bedeutung für die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade haben:

  • die Beeinträchtigung der Haushaltsführung
  • die Beeinträchtigung der außerhäuslichen Aktivitäten

An den Gewichtungen kann man bereits ablesen, dass innerhalb einer Begutachtung nicht mehr, wie bisher überwiegend die körperlichen Einschränkungen bewertet werden, es kommt zu einer „Aufwertung“ der Einschränkungen in den Bereichen „kognitive und kommunikative Problemlagen“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“.

Das bedeutet:
Personen mit einer demenziellen Erkrankung oder einer psychischen Veränderung ist der Zugang zur Pflegeversicherung erleichtert worden, da diese Einschränkungen deutlich besser erfasst und berücksichtigt werden.

Die fünf Pflegegrade

Unter Berücksichtigung der o.g. Gewichtung ermittelt die Gutachterin/der Gutachter des MdK oder von Medicproof (Prüfdienst der Privaten Pflegeversicherung) mittels eines Punktesystems den Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit und legt danach den Pflegegrad fest:

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Bei geringfügiger Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, wird dem Antragsteller der Pflegegrad 1 zugestanden (Punktzahl von 12,5 bis unter 27).
Folgende Leistungen der Pflegekasse stehen ihm nun zu:

  • Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat (Putzhilfe, Einkaufsdienst, Beaufsichtigung, Beschäftigung, Spazierengehen etc. in Pflegegrad 1 auch möglich: Hilfe bei der Körperpflege) => siehe Entlastungsbetrag § 45b
  • Wohnraumanpassung – bis zu 4.000 € je Maßnahme (Badezimmerumbau; Treppenlift etc.)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 40 € pro Monat (Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) => gibts in Wermelskirchen kostenfrei u.a. von: FRIELING – Haushaltshilfen und mehr
  • Hausnotruf – 30,35 € monatliche Miete; ist jedoch nach Zusage der Kostenübernahme durch Pflegekasse komplett zuzahlungsfrei => siehe Hausnotruf

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Bei erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, wird dem Antragsteller der Pflegegrad 2 zugestanden (Punktzahl von 27 bis unter 47,5).
Folgende Leistungen der Pflegekasse stehen ihm nun zu:

  • Pflegesachleistungen von 761 € pro Monat (Budget für einen Pflegedienst)
  • oder Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine private Pflegeperson von 332 € pro Monat
  • oder eine prozentuale Kombination von Pflegedienst und Pflegegeld => siehe Pflegegeldrechner
  • Zuschuss für die vollstationären Pflege in Höhe von 770 € pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 689 € pro Monat
  • Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat (Putzhilfe, Einkaufsdienst, Beaufsichtigung, Beschäftigung, Spazierengehen etc.) => siehe Entlastungsbetrag § 45b
  • Kurzzeitpflege – 1.774 € pro Jahr (mit der Möglichkeit, ungenutztes Budget der Verhinderungspflege ebenfalls für Kurzzeitpflege zu nutzen)
  • Verhinderungspflege – 1.612 € pro Jahr; auch stundenweise bei Verhinderung der Pflegeperson, (mit der Möglichkeit, bis zu 806 € aus dem Bereich Kurzzeitpflege statt dessen für Verhinderungspflege zu nutzen) => siehe Verhinderungspflege gem. § 39
  • Wohnraumanpassung – bis zu 4.000 € je Maßnahme (Badezimmerumbau; Treppenlift etc.)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 40 € pro Monat (Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) => gibts in Wermelskirchen kostenfrei u.a. von: FRIELING – Haushaltshilfen und mehr
  • Hausnotruf – 30,35 € monatliche Miete; ist jedoch nach Zusage der Kostenübernahme durch Pflegekasse komplett zuzahlungsfrei => siehe Hausnotruf

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Bei schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, wird dem Antragsteller der Pflegegrad 3 zugestanden (Punktzahl von 47,5 bis unter 70).
Folgende Leistungen der Pflegekasse stehen ihm nun zu:

  • Pflegesachleistungen von 1.432 € pro Monat (Budget für einen Pflegedienst)
  • oder Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine private Pflegeperson: 573 € pro Monat
  • oder eine prozentuale Kombination von Pflegedienst und Pflegegeld => siehe Pflegegeldrechner
  • Zuschuss zur vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 1.262 € pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): 1.298 € pro Monat
  • Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat (Putzhilfe, Einkaufsdienst, Beaufsichtigung, Beschäftigung, Spazierengehen etc.) => siehe Entlastungsbetrag § 45b
  • Kurzzeitpflege – 1.774 € pro Jahr (mit der Möglichkeit, ungenutztes Budget der Verhinderungspflege ebenfalls für Kurzzeitpflege zu nutzen)
  • Verhinderungspflege – 1.612 € pro Jahr; auch stundenweise bei Verhinderung der Pflegeperson, (mit der Möglichkeit, bis zu 806 € aus dem Bereich Kurzzeitpflege statt dessen für Verhinderungspflege zu nutzen) => siehe Verhinderungspflege gem. § 39
  • Wohnraumanpassung – bis zu 4.000 € je Maßnahme (Badezimmerumbau; Treppenlift etc.)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 40 € pro Monat (Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) => gibts in Wermelskirchen kostenfrei u.a. von: FRIELING – Haushaltshilfen und mehr
  • Hausnotruf – 30,35 € monatliche Miete; ist jedoch nach Zusage der Kostenübernahme durch Pflegekasse komplett zuzahlungsfrei => siehe Hausnotruf

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, wird dem Antragsteller der Pflegegrad 4 zugestanden (Punktzahl von 70 bis unter 90).
Folgende Leistungen der Pflegekasse stehen ihm nun zu:

  • Pflegesachleistungen von 1.778 € pro Monat (Budget für einen Pflegedienst)
  • oder Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine private Pflegeperson: 765 € pro Monat
  • oder eine prozentuale Kombination von Pflegedienst und Pflegegeld => siehe Pflegegeldrechner
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 1.775 € pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): 1.612 € pro Monat
  • Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat (Putzhilfe, Einkaufsdienst, Beaufsichtigung, Beschäftigung, Spazierengehen etc.) => siehe Entlastungsbetrag § 45b
  • Kurzzeitpflege von 1.774 € pro Jahr (mit der Möglichkeit, ungenutztes Budget der Verhinderungspflege ebenfalls für Kurzzeitpflege zu nutzen)
  • Verhinderungspflege von 1.612 € pro Jahr; auch stundenweise bei Verhinderung der Pflegeperson, (mit der Möglichkeit, bis zu 806 € aus dem Bereich Kurzzeitpflege statt dessen für Verhinderungspflege zu nutzen) => siehe Verhinderungspflege gem. § 39
  • Wohnraumanpassung – bis zu 4.000 € je Maßnahme (Badezimmerumbau; Treppenlift etc.)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 40 € pro Monat (Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) => gibts in Wermelskirchen kostenfrei u.a. von: FRIELING – Haushaltshilfen und mehr
  • Hausnotruf – 30,35 € monatliche Miete; ist jedoch nach Zusage der Kostenübernahme durch Pflegekasse komplett zuzahlungsfrei => siehe Hausnotruf

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung

Bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung, wird dem Antragsteller der Pflegegrad 5 zugestanden (Punktzahl von 90 bis unter 100).
Folgende Leistungen der Pflegekasse stehen ihm nun zu:

  • Pflegesachleistungen von 2.200 € pro Monat (Budget für einen Pflegedienst)
  • oder Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine private Pflegeperson: 947 € pro Monat
  • oder eine prozentuale Kombination von Pflegedienst und Pflegegeld => siehe Pflegegeldrechner
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 2.005 € pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): 1.995 € pro Monat
  • Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat (Putzhilfe, Einkaufsdienst, Beaufsichtigung, Beschäftigung, Spazierengehen etc.) => siehe Entlastungsbetrag § 45b
  • Kurzzeitpflege von 1.774 € pro Jahr (mit der Möglichkeit, ungenutztes Budget der Verhinderungspflege ebenfalls für Kurzzeitpflege zu nutzen)
  • Verhinderungspflege von 1.612 € pro Jahr; auch stundenweise bei Verhinderung der Pflegeperson, (mit der Möglichkeit, bis zu 806 € aus dem Bereich Kurzzeitpflege statt dessen für Verhinderungspflege zu nutzen) => siehe Verhinderungspflege gem. § 39
  • Wohnraumanpassung – bis zu 4.000 € je Maßnahme (Badezimmerumbau; Treppenlift etc.)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 40 € pro Monat (Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) => gibts in Wermelskirchen kostenfrei u.a. von: FRIELING – Haushaltshilfen und mehr
  • Hausnotruf – 30,35 € monatliche Miete; ist jedoch nach Zusage der Kostenübernahme durch Pflegekasse komplett zuzahlungsfrei => siehe Hausnotruf

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